Satzung

SingaPur e. V.

 

Vereinssatzung in der Fassung vom 25.09.2001

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „SingaPur“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Musik. Dies soll insbesondere erreicht werden durch regelmäßige Zusammenkünfte mit musikalischen und sonstigen künstlerischen Darbietungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Etwaige Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

  1. durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
  2. durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesem Ausschluss zustimmen. Mindestens 2 Wochen vor Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss muss dem Mitglied jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

§ 6 Vereinsbeiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je alleine vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
  3. Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mindestens ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  

  1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
  2. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an Kinderhaus Haidhausen e. V. mit der Auflage, es ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.